Gesetzlich oder Privat?

Die gesetzliche Krankenkasse (Solidarprinzip) Die private Krankenversicherung (Kostendeckungsprinzip)
Unterschiede
Pflichtversicherung
Seit 01.04.07 besteht für alle GKV-Versicherte Versicherungspflicht. Seit dem 01.01.2009 besteht auch in der PKV die Pflicht, eine Krankenversicherung abzuschließen. Gleichzeitig wurde ein Basistarif eingeführt, den alle privaten Krankenversicherungen anbieten müssen.
Mitgliedschaft
Jeder Versicherte kann in jede gesetzliche Krankenkase eintreten, die in dem Bundesland, in dem man wohnt oder arbeitet, geöffnet ist. Freiberuflern, Selbständige und Beamte können in eine PKV eintreten. Arbeitnehmer können nur in eine PKV eintraten, wenn ihr jährliches SV-pflichtiges Bruttoeinkommen über der Versicherungspflichtgrenze liegt.
Gesundheitsprüfung
Ein Wechsel in eine andere gesetzliche Krankenkasse erfolgt unabhängig von Vorerkrankungen oder Risiken. In der Regel wird von der PKV vor dem Wechsel eine Gesundheitsprüfung verlangt, manchmal auch eine ärztliche Untersuchung.
Leistungsanspruch
Es besteht sofort nach dem Wechsel Leistungsanspruch. Leistungsanspruch besteht nach einer allgemeinen Wartezeit von drei Monaten (bei Unfällen sofort). Bei Zahnersatz gibt es in der Regel besondere Wartezeiten, abhängig vom gewählten Tarif.
Beitrag
Der monatliche Beitrag ist abhängig vom Bruttoeinkommen. Seit 01.01.2011 beträgt er 15,5 %. Zusätzlich kann ein Zusatzbeitrag erhoben werden. Der Montsbeitrag ist abhängig von Leistungsumfang, Eintrittsalter, Geschlecht und Vorerkrankungen.
Sparmöglichkeiten
Es gibt zusätzliche Sparmöglichkeiten durch Wahltarife und Bonusmodelle. Einige Kassen schütten Prämien aus. Durch Selbstbeteiligungen, Rückerstattungen oder Verzicht auf Leistungen für bestehende Erkrankungen kann man sparen.
Beitragsfreiheit
Während des Bezugs von Krankengeld, Mutterschutzgeld oder Elterngeld besteht Beitragsfreiheit. Bei der PKV gibt es keine beitragsfreien Zeiten.
Ehepartner und Kinder
Ehepartner und Kinder ohne eigenes Einkommen bis 23 Jahre (Studenten bis 25 Jahre  plus Wehr- oder Zivildienst) sind beitragsfrei mitversichert. Ehepartner und Kinder müssen selbst versichert werden.
ärztliche Behandlungen
Ärztlichen Behandlungen erfolgen über Vertragsärzte. Alle Untersuchungen und Behandlungen, die laut Sozialgesetzbuch sowie vom Gemeinsamen Bundesausschuss der Ärzte, Kassen und Kliniken als medizinisch notwendig, wirtschaftlich und wirksam anerkannt sind, werden voll bezahlt. In der PKV herrscht freie Arztauswahl. Es erfolgt volle Kostenübernahme meist aller Leistungen, die der Arzt für medizinisch notwendig hält, abhängig von gewählten Vertrag.
Heilpraktiker
Heilpraktiker werden nicht bezahlt. Je Tarif ist eine Behandlung durch einen Heilpraktiker möglich.
zusätzliche Arztkosten
Praxisgebühr (10 EUR je Quartal) jeweils für Arztbesuche, Notdienst und Zahnarzt. Ausnahmen: Vorsorgeuntersuchungen und Impfungen keine Praxisgebühr. Die Rechnung muss zunächst selbst bezahlt weden und wird dann von der Krankenkasse erstattet.
Medikamente
Zuzahlung beträgt für rezeptpflichtige Medikamente für Erwachsene 5 bis 10 EUR. Für rezptfreie Medikamente erfolgt keine Erstattung. Neben der Zuzahlung wird bei einigen Medikamenten auch noch eine Aufzahlung fällig, wenn Hersteller ihre Preise nicht auf das Niveau des Festbetrags senken. Die Differenz zahlt der Patient. Meistens erfolgt eine volle Erstattung aller medizinisch notwendigen Medikamente. Alleredings gibt es bei vielen Tarifen Selbstbehalte.
Krankengeld
Bis sechs Wochen zahlt der Arbeitgeber Lohnfortzahlung. Anschließend zahlt die Krankenkasse Krankengeld (ca. 70 % vom Brutto, max. 90 % vom Netto) Krankentagegeld kann vereinbart werden. Höhe und Beginn sind abhängig vom Tarif.
Kinderkrankengeld
Bei Erkrankung eines Kindes unter 12 Jahre wird von der Krankenkasse Krankengeld gewährt.  Diese ist begrenzt auf 10 Tage pro Jahr je Kind (Alleinstehende 20 Tage pro Jahr). Bei Erkrankung des Kindes besteht kein Anspruch auf Krankengeld.
Fahrtkosten
Rettungsfahrten, Krankenhausfahrten sowie in der Regel Fahrten zur Dialyse, Chemotherapie und Bestrahlung werden bezahlt. Dazu wird eine Eigenbeteiligung von 5 bis 10 EUR verlangt. Rettungsfahrten und Krankenhausfahrten und je nach Tarif auch Fahrten zur ambulanten Behandlung werden bezahlt.
Zahnarzt
Medizinisch notwendige Behandlungen werden voll übernommen. Mehrkosten für Inlays, Kunststofffüllungen oder prof. Zahnreinigung müssen die Patienten selbst tragen. Volle Kostenübernahme (auch Inlays), abhängig vom gewählten Tarif.
Zahnersatz
Die ges. Krankenkassen erstatten einen Festbetrag, der sich bei regelmäßiger Vorsorge erhöht. Er deckt nur ca. 50 % der Kosten ab. Die prozentuale Höhe der Erstattung ist abhängig vom gewählten Tarif. Die Art des Zahnersatzes spielt dabei meist keine Rolle.
Kiefernorthopädie
Für Kinder wird Kiefernorthopädie bezahlt, wenn es med. notwendig ist. Der Eigenanteil wird nach erfolgreicher Behandlung erstattet. Für Erwachsene wird Kiefernorthopädie nur in Ausnahmefällen bezahlt. Für Kinder und Erwachsene ist abhängig von Tarif eine komplette Kostenübernahme möglich.
Krankenhaus
Der Arzt überweist in das nächstgelegene  Krankenhaus. Erwachsene müssen Eigenleistung in Höhe von 10,00 EUR täglich bis 28 Tage pro Jahr übernehmen. Freie Krankenhauswahl mit meist voller Kostenübernahme. Je nach Tarif kann Ein- oder Zweibettzimmer bzw. Chefarztbehandlung gewählt werden.
Hilfsmittel (Brillen, Hörmittel, Prothesen)
Diese werden erstattet, wenn sie im Hilfsmittelverzeichnis enthalten sind, allerdings nur in einfacher Ausführung.( Zuzahlung von 5 bis 10 EUR). Brillengläser (nicht das Gestell)  weden nur Kindern und Jugendlichen bis 18 Jahren sowie Erwachsenen mit starker Sehschwäche erstattet, Kontaktlinsen nur in Ausnahmefällen. Die Erstattung von Brillen erfolgt meist bis zu einer Obergrenze (je nach Tarif). Oft werden auch Kontaktlinsen erstattet. Hilfsmittel werden nach dem Hilfsmittelkatalog des jeweiligen Tarifs erstattet.
Heilmittel
Erwachsene zahlen 10 EUR je Rezept + 10 % der Gesamtkosten. Heilmittel werden nach Verordnung gezahlt, teils mit Eigenbeteiligung.
Häusliche Krankenpflege
Anspruch besteht in der Regel bis zu vier Wochen je Krankheitsfall. Häusliche Krankenpflege wird in der Regel nicht übernommen.
Haushaltshilfe
Haushalthilfe wird bezahlt bei Klinik- oder Kuraufenthalt, wenn der Partner berufstätig ist und ein Kind unter 12 Jahren oder ein behindertes Kind im Haushalt lebt. Haushalthilfe wird in der Regel nicht übernommen.
Empfängnisverhütung
Kostenübernahme bis zum 20. Geburtstag nach ärztlicher Verordnung. Empfängnisverhütung wird nicht bezahlt.
künstliche Befruchtung
50 Prozent der Kosten werden übernommen für maximal drei Versuche bei verheirateten 25- bis 39-jährigen Frauen und 25- bis 49-jährigen Männern. Volle Kostenübernahme bei Verheirateten mit Aussicht auf Erfolg.
Schwangerschaftsabbruch / Sterilisation
Volle Erstattung für einen Schwangerschaftsabbruch im rechtlichen Rahmen. Sterilisation wird erstattet, wenn sie wegen Krankheit notwendig wird. Abbruch wird in der Regel nur bei medizinischer indikation erstattet. Sterilisation wird erstattet, wenn sie wegen Krankheit notwendig wird.
Altersrückstellungen
Bei der GKV gibt es keine Altersrückstellungen. Hier wird nach dem Umlageprinzip gewirtschaftet. In der PKV werden Altersrückstellungen gebildet. Seit 01.01.09 können die  gesetzlich vorgeschriebenen Alterungsrückstellungen zur nächsten Krankenversicherer mitgenommen werden.
Rentner
Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Personen zahlen als Rentner auf alle Einkünfte denn halbe Beitragssatz. Da die Beiträge nicht einkommensabhängig sind, müssen sich die Rentner auf steigende Prämien im Alter einstellen.
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B. Liste Beitragsrückzahlung
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