Gesetzlich versichern
Beitragsverzug
Während es für das Bestehen der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger keine Rolle spielt,
ob die Krankenversicherungsbeiträge abgeführt werden oder nicht,
kann die Nichtentrichtung von Beiträgen von freiwillig Versicherten zur Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft führen.
Nichtentrichtung bedeutet, daß die fälligen Beiträge nicht gezahlt worden sind und damit das freiwillige Mitglied mit den Beitragszahlungen im Verzug ist.
Die Beiträge für freiwillige Mitglieder werden grundsätzlich entsprechend dem in der Satzung festgelegten Zeitpunkt fällig.
Regelmäßig ist dies der 15. des Folgemonats (am 15.Oktober wird der freiwillige Beitrag für September fällig).
§ 191 Satz 1 Nr. 3 SGB V besagt, dass die freiwillige Mitgliedschaft mit Ablauf des nächsten Zahltages endet, wenn für zwei Monate die fälligen Beiträge trotz Hinweises auf die Folgen nicht entrichtet wurden.
Eine Kündigung durch die Krankenkasse infolge eines Beitragsverzugs hat für den freiwillig Versicherten tiefgreifende Konsequenzen.
Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft wegen Zahlungsverzug ist nämlich auch eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse ausgeschlossen.
Beispiel:
Fälligkeit der Beiträge für den Monat Oktober: 15. November
Fälligkeit der Beiträge für den Monat November: 15. Dezember
Am 15. Dezember schuldet das freiwillige Mitglied bei Nichtzahlung der Krankenkasse 2 Monatsbeiträge (Oktober und November).
Seitens der Krankenkasse folgt nun die Kündigung zum 15. Januar.
Zur Übersicht für Selbständige